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Mawacon

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Privat- und Geschäftskundenverträge

Stand: 15.3.2024

Provider-Vertrag

Wir, die mawacon GmbH (im Folgenden „Provider“) bauen an verschiedenen Standorten in Deutschland das Glasfasernetz aus und bieten Ihnen, als potentiell betroffenem Endkunden einen Provider-Vertrag an, mit welchem Sie (im Folgenden „Kunde“) Zugang zu unserem Glasfasernetz erhalten. Voraussetzung ist, dass entweder bereits ein Glasfaseranschluss besteht oder wir von dem/den Eigentümer/n Ihres Wohngebäudes beauftragt werden, den Glasfaserzugang einzurichten; zu diesem Zweck ist vom/von den Eigentümer/n ein Gestattungs- und Nutzungsvertrag mit uns abzuschließen.

§ 1 Netzzugang

(1) Der Provider unterstützt den Kunden dabei, Zugang zu einem vom Provider kontrollierten Telekommunikationsnetz zu nehmen und über dieses Netz abgehende Verbindungen herzustellen und ankommende Verbindungen entgegenzunehmen, wobei auch andere Telekommunikationsnetze beteiligt sein können. Dazu stellt der Provider dem Kunden einen Anschluss an das von ihm kontrollierte Telekommunikationsnetz bereit (Netzanschluss).

(2) Der Kunde kann über den Netzanschluss eine Verbindung zum Internet herstellen, indem er dafür geeignete Endeinrichtungen und -geräte nutzt. Die Übertragung von Daten von und zum Kunden erfolgt über einen vom Provider definierten Einwahlknoten (Point of Presence). Sofern die Übertragung von Daten aus dem Kommunikationsnetz des Providers an von anderen Service Providern betriebene Kommunikationsnetze im Internet erfolgt, stellt der Provider die Daten an einer Schnittstelle des vom Provider kontrollierten Kommunikationsnetzes zur Übergabe bereit und nimmt Daten aus anderen Kommunikationsnetzen an seiner Schnittstelle zur Übermittlung in seinem Kommunikationsnetz entgegen. Der Provider hat keinen Einfluss auf die Datenübertragung außerhalb des von ihm betriebenen Kommunikationsnetzes.

(3) Der Kunde kann über den Netzanschluss außerdem, mittels eines geeigneten Endgeräts (zum Beispiel Telefon oder Faxgerät), das der Kunde am Netzanschluss betreibt, Telefonverbindungen herstellen oder entgegennehmen. Dazu wird ihm der Provider eine Nummer zuweisen, sofern der Kunde nicht die Übernahme einer bestehenden Nummer beantragt (siehe § 22).

(4) Der Kunde hat Zugang zu Notrufdiensten mit Angaben zum Anruferstandort.

(5) Der Kunde kann vom Provider verlangen, dass sein Netzanschluss für bestimmte Rufnummernbereiche unentgeltlich netzseitig gesperrt wird, soweit dies technisch möglich ist.

(6) Die voraussichtliche Dauer bis zur Bereitstellung der Zugangsleistung beträgt maximal 24 Stunden ab Fertigstellung des Glasfaseranschlusses oder ab Vertragsschluss, sofern der Vertragsschluss erst nach der Fertigstellung erfolgt.

§ 2 E-Mail-Nutzung

(1) Eine E-Mail Adresse wird dem Kunden aktuell vom Provider nicht zur Verfügung gestellt.

§ 3 Mehrwertdienste

Der Kunde kann über die Anwahl bestimmter Telefonnummern Inhaltsdienste nutzen, die über die bloße Verbindungsherstellung hinausgehen, wie zum Beispiel Auskunfts- und Premiumdienste (Mehrwertdienste). Diese Mehrwertdienste können vom Provider oder anderen angeboten werden (Inhalteanbieter). Nimmt der Kunde einen Mehrwertdienst in Anspruch, der nicht vom Provider angeboten wird, so entstehen daraus Rechte und Pflichten nur zwischen dem Kunden und dem Inhalteanbieter. Die Entgelte für Mehrwertdienste werden vom jeweiligen Inhalteanbieter festgesetzt, ihre Höhe richtet sich nach dem bei Anwahl gültigen Entgelt. Die angefallenen Entgelte werden in der Rechnung des Providers ausgewiesen und der Provider wird die Entgelte im Namen des Inhalteanbieters zusammen mit den Entgelten aus diesem Vertrag einziehen, es sei denn, der Kunde teilt dem Provider mit, dass er Einwendungen gegenüber den Entgeltforderungen erhebt.

§ 4 Endgeräte

(1) Stellt der Provider dem Kunden Endgeräte zur Verfügung, verbleiben diese im Eigentum des Providers. Bei Vertragsbeendigung sind diese dem Provider zurückzugeben.

(2) Für die Überlassung von Endgeräten kann bei Vertragsschluss eine Überlassungsgebühr vereinbart werden.

(3) Die Laufzeit des Überlassungsvertrages richtet sich nach den Laufzeiten des Hauptvertrages. Der Überlassungsvertrag kann jedoch entsprechend der Kündigungsfristen einzeln gekündigt werden, ohne dass dieses den Hauptvertrag beendet.

§ 5 Vertragsschluss

(1) Der Vertrag zwischen dem Provider und dem Kunden kommt dadurch zustande, dass der Provider das in der Bestellung des Kunden enthaltene Angebot zum Vertragsschluss in Textform annimmt oder dem Kunden die Leistung tatsächlich bereitstellt.

(2) Wenn der Kunde diesen Vertrag über die Website des Providers abschließen möchte, so kann er dort den gewünschten Tarif auswählen und den gewünschten Standort für den Netzanschluss angeben. Es erfolgt dann eine erste Prüfung, ob die eingegebenen Daten schlüssig sind und ob der gewünschte Tarif an diesem Standort angeboten werden kann. Gegebenenfalls wird der Kunde gebeten, seine Daten zu korrigieren oder einen anderen Tarif zu wählen. Nach erfolgreicher Prüfung werden dem Kunden die von ihm eingegebenen Daten auf einer Übersichtsseite (Preis- und Leistungsverzeichnis sowie Vertragszusammenfassung gem. § 54 Abs. 3 TKG) noch einmal angezeigt. Eventuelle Eingabefehler kann er hier erkennen und vor der endgültigen und verbindlichen Abgabe der Buchung berichtigen. Mit Klick auf die Schaltfläche „Senden“ gibt der Kunde ein rechtsverbindliches Angebot auf den Abschluss eines Vertrages ab. Der Provider wird dem Kunden seine Bestellung unverzüglich per E-Mail bestätigen. Diese Bestätigung ist noch keine rechtlich verbindliche Annahme der Bestellung des Kunden. Der Vertrag kommt erst nach den Regelungen in Abs. 1 zustande.

(3) Der Vertragsschluss wird in deutscher Sprache angeboten. Bei einem Abschluss über das Internet wird der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Provider gespeichert und dem Kunden mit der Vertragsannahme übersandt.

(4) Ist der Kunde Verbraucher und konnte ihm eine Vertragszusammenfassung gem. § 54 Abs. 3 TKG nicht vor seiner rechtsverbindlichen Bestellung zur Verfügung gestellt werden, so erhält er die Vertragszusammenfassung mit der Vertragsannahme übersandt. In diesem Falle muss er den Vertrag noch durch seine Unterschrift genehmigen, damit der Vertrag wirksam wird und der Provider seine Leistung erbringen kann.

(5) Ist der Kunde ein Verbraucher und wurde dieser Vertrag im Fernabsatz geschlossen (zum Beispiel indem der Kunde die Leistungen per Internet oder per Telefon gebucht hat), so gilt die Widerrufsbelehrung in Anlage 1. Möchte der Kunde sein Widerrufsrecht ausüben, kann er dazu das Muster-Widerrufsformular in Anlage 2 verwenden, was aber nicht vorgeschrieben ist.

§ 6 Vertragsdauer, Kündigung

(1) Der Vertrag hat eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten (außer die Tarifoption Gigabit 12) und läuft auf unbestimmte Zeit. Ist eine Mindestlaufzeit vereinbart, beginnt diese nicht vor Beginn der kostenpflichtigen Bereitstellung der Leistungen des Providers. Er kann frühestens zum Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit kann der Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.

(2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Der Provider ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn der Kunde (a) Dienstleistungen missbräuchlich in Anspruch nimmt oder (b) bei der Benutzung gegen Strafvorschriften verstößt oder (c) für zwei aufeinander folgende Kalendermonate mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung in Verzug ist oder (d) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Kalendermonate erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Vergütung für zwei Kalendermonate erreicht.

(3) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

(4) Falls der Kunde vor Beginn der Vertragslaufzeit, aber nach Fertigstellung des Anschlusses, seinen Vertrag widerruft, werden dem Kunden die Hausanschlusskosten gemäß aktuellem Preisverzeichnis in Rechnung gestellt.

§ 7 Umzug

(1) Wechselt der Kunde seinen Wohnsitz, so kann er seinen Vertrag mit dem Provider zu den bisherigen Bedingungen am neuen Wohnsitz fortführen, soweit der Provider seine Leistungen auch am neuen Wohnsitz anbietet. Der Provider kann ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen, das jedoch nicht höher sein darf als das für die Schaltung eines Neuanschlusses vorgesehene Entgelt.

(2) Wird die vertraglich geschuldete Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, kann der Kunde, sofern er Verbraucher ist, den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden.

§ 8 Änderung des Vertrages

(1) Der Provider kann die versprochene Leistung einseitig ändern oder von ihr abweichen und wird den Kunden über die veränderten Bedingungen 6 Wochen vor deren Inkrafttreten schriftlich informieren. In diesem Fall kann der Kunde den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Kosten kündigen, es sei denn, die Änderungen sind 1. ausschließlich zum Vorteil des Kunden, 2. rein administrativer Art und haben keine negativen Auswirkungen auf den Kunden oder 3. unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben. Die Kündigung kann innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt erklärt werden, in dem die Unterrichtung des Providers über die Vertragsänderung dem Kunden zugeht. Der Vertrag kann durch die Kündigung frühestens zu dem Zeitpunkt beendet werden, zu dem die Vertragsänderung wirksam werden soll. Diese Bestimmungen sind nicht anzuwenden auf Verträge, die nur nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste zum Gegenstand haben.

(2) Änderungen der AGB werden dem Kunden unter drucktechnischer Hervorhebung der Änderungen und dem Zeitpunkt deren Inkrafttretens schriftlich bekannt gegeben. Hat der Kunde mit dem Provider im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart, können Änderungen auch auf diesem Weg übermittelt werden, wenn die Art der Übermittlung es dem Kunden erlaubt, die Änderungen in lesbarer Form zu speichern oder auszudrucken.

§ 9 Preise, Zahlungsbedingungen, Online-Rechnung

(1) Der Kunde ist zur Zahlung der Preise verpflichtet, die sich – entsprechend des vom Kunden gewählten Tarifs – aus der Anlage „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ergeben. Das vollständige und gültige Preisverzeichnis des Providers kann auf der Website des Providers [www.mawacon.eu/preisverzeichnis] eingesehen werden. Flatrates sind monatlich im Voraus zu entrichten.

(2) Der Abrechnungszeitraum beginnt mit dem Tag der Bereitstellung der Leistung. Sofern der Preis für Teile eines Kalendermonates zu berechnen ist, wird jeder Tag mit 1/30 des monatlichen Preises berechnet.

(3) Wurde der Vertrag ausschließlich über das Internet geschlossen, so erhält der Kunde eine Online-Rechnung per E-Mail. Beantragt der Kunde eine Übersendung der Rechnung per Post, wird ihm das Porto in Rechnung gestellt.

(4) Der Rechnungsbetrag wird bei erteilter Einzugsermächtigung auf SEPA-Basis frühestens 5 Werktage nach Rechnungseingang im Kundenportal vom Bankkonto des Kunden abgebucht. Etwaige Rücklastschriftengebühren sind vom Kunden zu ersetzen, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass er die Rücklastschrift nicht zu vertreten hat.

(5) Eventuelle Rückerstattungsansprüche des Kunden, zum Beispiel wegen Überzahlung, werden dem Kunden gutgeschrieben und mit der nächsten fälligen Forderung des Providers verrechnet.

(6) Etwaige Beanstandungen gegen die Rechnungen des Providers sind innerhalb von 8 Wochen nach Zugang schriftlich geltend zu machen. Die Unterlassung der rechtzeitigen Einwendung gilt als Genehmigung. Der Provider wird auf die Folgen einer Unterlassung in der Rechnung besonders hinweisen.

(7) Zahlungsverzug des Kunden tritt ein, wenn die Rechnung des Providers nicht binnen 8 Wochen ab Rechnungsstellung bezahlt ist und keine Einwände vorliegen.

§ 10 Zahlungsverzug, Sperre

(1) Wegen Zahlungsverzugs des Kunden darf der Provider eine Sperre durchführen, wenn der Kunde bei wiederholter Nichtzahlung und nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Der Provider muss die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich androhen und dabei auf die Möglichkeit des Kunden, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hinweisen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrags nach Satz 1 bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Kunde form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, außer Betracht. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter (insbesondere Mehrwertdienste) außer Betracht.

(2) Der Provider darf eine Sperre durchführen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Anschluss des Kunden missbräuchlich benutzt oder von Dritten manipuliert wird.

(3) Eine Sperre ist auf die vom Zahlungsverzug oder Missbrauch betroffenen Leistungen zu beschränken. Im Falle strittiger hoher Rechnungen für Mehrwertdienste muss dem Verbraucher weiterhin Zugang zu einem Mindestangebot an Sprachkommunikations- und Breitbandinternetzugangsdiensten gewährt werden. Sofern der Zahlungsverzug einen Dienst betrifft, der Teil eines Angebotspakets ist, kann der Provider nur den betroffenen Bestandteil des Angebotspakets sperren. Eine auch ankommende Sprachkommunikation erfassende Vollsperrung darf frühestens eine Woche nach Sperrung abgehender Sprachkommunikation erfolgen.

(4) Die Sperre darf nur aufrechterhalten werden, solange der Grund für die Sperre fortbesteht.

§ 11 Wartung, Entstörung

Der Provider nimmt Wartungsanfragen und Störmeldungen des Kunden über die Kundenhotline entgegen. Vom Kunden angeforderte Wartungsleistungen sind kostenpflichtig und vom Kunden entsprechend des Preisverzeichnisses zu vergüten. Die Behebung von Störungen, die nicht vom Kunden zu vertreten sind, erfolgt unentgeltlich.

§ 12 Mitwirkungspflichten

Der Kunde ist verpflichtet, den Provider bei der Einrichtung, Prüfung, dem Betrieb und der Wartung des Anschlusses zu unterstützen, insbesondere, dem Provider im erforderlichen und zumutbaren Maße Zugang zu dem Anschluss und der Hausverkabelung zu gewähren.

§ 13 Haftung

(1) Soweit eine Verpflichtung des Providers zum Ersatz eines Vermögensschadens oder zur Zahlung einer Entschädigung gegenüber einem Kunden besteht, ist die Haftung auf 12.500 Euro je Endnutzer begrenzt. Besteht die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht des Providers wegen desselben Ereignisses gegenüber mehreren Endnutzern, ist die Haftung auf insgesamt 30 Millionen Euro begrenzt. Übersteigt die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht gegenüber mehreren Anspruchsberechtigten auf Grund desselben Ereignisses die Höchstgrenze nach Satz 2, wird der Schadensersatz oder die Entschädigung in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche zur Höchstgrenze steht. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, wenn die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Providers herbeigeführt wurde, sowie für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadensersatz oder einer Entschädigung entsteht.

(2) Außerhalb des Anwendungsbereiches von Abs. 1 ist die vertragliche und gesetzliche Haftung des Providers wegen einfacher Fahrlässigkeit, gleich aus welchem Rechtsgrund, wie folgt beschränkt: (a) für die Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis haftet der Provider der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden; (b) im Übrigen haftet der Provider für einfache Fahrlässigkeit nicht. (c) Dieser Abs. 2 findet keine Anwendung, in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bei schuldhaft verursachter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und wenn und soweit der Provider eine Garantie übernommen hat. (d) Buchstaben (a) bis (c) gelten entsprechend für die Haftung des Providers für vergebliche Aufwendungen.

(3) Soweit auf diesen Vertrag Mietrecht Anwendung findet, ist die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel der Mietsache (§ 536a Abs. 1 Satz 1 BGB) ausgeschlossen.

§ 14 Reseller-Ausschluss

Die vom Provider zur Verfügung gestellten Leistungen dürfen vom Kunden nicht zu gewerblichen Zwecken an Dritte zur Nutzung überlassen werden.

§ 15 Verjährung

(1) Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen den Provider verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie aufgrund von Verletzungen des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit.

§ 16 Datenschutz

(1) Der Provider erhebt und verwendet die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung dieses Vertrages erforderlichen Daten (Bestandsdaten). Hierzu gehören Name, Vorname, Anschrift, Rechnungsanschrift, Alter, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Kunden sowie bei Erteilung einer Einzugsermächtigung auch dessen Bankverbindung.

(a) Die Bestandsdaten werden vom Provider mit Ablauf des auf die Beendigung des Vertragsverhältnisses folgenden Kalenderjahres gelöscht, sofern nicht ausnahmsweise eine Sperrung der Daten ausreichend ist.

(b) Die Bestandsdaten dürfen vom Provider zur Kundenberatung, zur Werbung für eigene Angebote und zur Marktforschung verwendet werden, soweit es für diese Zwecke erforderlich ist und der Kunde eingewilligt hat. Diese Einwilligung kann jederzeit für die Zukunft widerrufen werden.

(c) Sofern der Provider im Rahmen einer bestehenden Kundenbeziehung rechtmäßig Kenntnis von der Rufnummer oder der Post- bzw. E-Mail-Adresse des Kunden erhalten hat, darf er diese für die Versendung von Text- oder Bildmitteilungen an ein Telefon oder an eine Post- oder E-Mail-Adresse zu den unter (b) genannten Zwecken verwenden. Der Kunde kann der Versendung weiterer Nachrichten jederzeit schriftlich oder elektronisch widersprechen.

(2) Der Provider erhebt und verwendet auch Daten, die bei der Erbringung des Dienstes anfallen (Verkehrsdaten). Hierzu gehören zum Beispiel die Nummer oder Kennung der beteiligten Anschlüsse oder der Endeinrichtung und die personenbezogene Berechtigungskennung des Kunden sowie – im Falle von zeit- oder volumenabhängigen Tarifen – Beginn und Ende der jeweiligen Verbindung oder die übermittelten Datenmengen. Die Verkehrsdaten werden nach Beendigung der Verbindung anonymisiert oder gelöscht, soweit ihre Speicherung oder Verwendung nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften erlaubt oder erforderlich ist.

§ 17 Bonität

(1) Der Provider ist berechtigt, bei der für den Wohnsitz des Kunden zuständigen Schufa-Gesellschaft (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) oder einem anderen vergleichbaren Anbieter Auskünfte einzuholen. Der Provider ist ferner berechtigt, den genannten Auskunfteien Daten des Kunden aufgrund nicht vertragsgemäßer Abwicklung (z. B. beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung, erlassener Vollstreckungsbescheid, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) zu übermitteln. Soweit während des Vertragsverhältnisses solche Daten aus anderen Vertragsverhältnissen bei der Schufa oder anderen Auskunfteien anfallen, kann der Provider hierüber ebenfalls Auskunft einholen.

(2) Die jeweilige Datenübermittlung und Speicherung erfolgt nur, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Providers, eines Kunden einer anderen entsprechenden Auskunftei oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden. Die Informationen gemäß Art. 14 der EU-Datenschutzgrundverordnung und zu der bei der entsprechenden Auskunftei stattfindenden Datenverarbeitung sind in den Datenschutzhinweisen unter www.mawacon.eu/datenschutz/ jederzeit abrufbar.

§ 18 Vertragsübertragung und Abtretung

(1) Der Provider ist berechtigt, seine Ansprüche aus diesem Vertrag ohne vorherige Unterrichtung des Kunden an Dritte abzutreten.

(2) Der Provider ist berechtigt, den Vertrag mit seinen Rechten und Pflichten auf einen Dritten zu übertragen. Der Provider wird den Kunden von dieser Übertragung 6 Wochen vor Inkrafttreten der Übertragung in Textform informieren. Der Vertrag gilt in der geänderten Fassung als vereinbart, wenn der Kunde der Übertragung nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Erhalt der Änderungsmitteilung schriftlich widerspricht. Der Provider wird auf das Widerspruchsrecht und die Folgen der Weiternutzung der Dienstleistung in der Mitteilung über die Änderungen der AGB besonders hinweisen. Sofern der Provider von seinem Recht zur Übertragung des Vertrages Gebrauch macht und der Kunde eine Fortsetzung des Vertrages mit dem neuen Vertragspartner nicht wünscht, ist der Kunde zur Kündigung des Vertrages mit sofortiger Wirkung berechtigt.

(3) Der Kunde darf diesen Vertrag oder einzelne Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Providers auf Dritte übertragen.

§ 19 Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung

(1) Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen Gegenansprüchen geltend machen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Das Leistungsverweigerungsrecht des § 320 BGB bleibt hiervon unberührt.

(2) Ist der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht nur insoweit zu, als der Gegenanspruch, auf den das Zurückbehaltungsrecht gestützt wird, unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.

(3) Der Kunde kann nur mit rechtskräftig festgestellten, entscheidungsreifen oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen.

§ 20 Dienstqualitätsparameter insbesondere die Geschwindigkeit des Datenzugangs

(1) Der Zugang zum Internet unterliegt sowohl beim Empfang von Daten (Download) als auch beim Versenden von Daten (Upload) Geschwindigkeitsbeschränkungen. Die Upload- und Download-Geschwindigkeit hängt jeweils vom Tarif ab, den der Kunde gewählt hat.

(2) Technisch bedingt kann es vorkommen, dass die vereinbarten Geschwindigkeiten am Anschluss des Kunden dauerhaft nicht erreicht werden. Der Provider wird dem Kunden dann einen günstigeren Tarif anbieten, falls ein solcher verfügbar ist. Wünscht der Kunde diesen günstigeren Tarif nicht oder ist ein solcher nicht verfügbar, kann der Kunde den Vertrag fristlos kündigen. Rechte des Kunden zur Entschädigung und Erstattung Schadensersatz in den Grenzen von § 58 Abs. 3 TKG zu verlangen, bleiben unberührt.

(3) Der Provider hat folgende Verfahren eingerichtet, um Kapazitätsauslastungen oder Überlastungen von Netzverbindungen zu vermeiden: regelmäßige Überprüfung der Netzverbindungen und kontinuierlicher Ausbau bei Engpässen.

§ 21 Filtern unerwünschter und schädlicher E-Mails

(1) Der Provider ist berechtigt, eingehende E-Mail-Nachrichten automatisch auf schädliche Inhalte zu überprüfen und derartige Inhalte zu entfernen, bevor die Nachricht zugestellt wird. Der Kunde erhält hierüber eine Nachricht innerhalb oder anstatt der betroffenen Nachricht.

(2) Der Provider ist berechtigt, eingehende Nachrichten auf SPAM zu überprüfen und Nachrichten, die verdächtig sind, SPAM zu enthalten, nicht zuzustellen. Der Kunde erhält täglich eine Übersicht über die zurückgehaltenen SPAM-Nachrichten und kann diese einsehen und zur regulären Zustellung auswählen. Der Kunde kann diese Funktionalität für bestimmte Absender oder insgesamt deaktivieren.

(3) Der Provider prüft ausgehende Nachrichten auf schädliche Inhalte und SPAM. Sollte der Verdacht bestehen, dass der Anschluss des Kunden für den Versand schädlicher Nachrichten oder von SPAM verwendet wird, so ist der Provider berechtigt, die E-Mails nicht zuzustellen. Er informiert den Kunden hierüber und empfiehlt dem Kunden Maßnahmen zur Abwehr von Schadsoftware.

§ 22 Aktualisierung von Endgeräten

Der Provider ist berechtigt, die Software der mit dem Anschluss verbundenen Endgeräte des Kunden automatisch zu aktualisieren, falls dies notwendig ist, um die Sicherheit und Stabilität des Netzes des Providers oder die Sicherheit der Daten des Kunden zu gewährleisten.

§ 23 Anbieterwechsel, Rufnummernübertragung

(1) Wechselt der Kunde von einem anderen Telekommunikationsanbieter zum Provider, so entsteht der Entgeltanspruch des Providers nicht vor erfolgreichem Abschluss des Anbieterwechsels.

(2) Bei einem Anbieterwechsel oder Umzug kann der Kunde Rufnummern, die ihm bisher zugewiesen waren, auf den Anschluss übertragen, der ihm mit diesem Vertrag zur Verfügung gestellt wird. Voraussetzung ist, dass der nach diesem Vertrag zur Verfügung gestellte Anschluss im gleichen Ortsnetz belegen ist wie die zu übertragenden Rufnummern. Der Antrag sollte so früh wie möglich gestellt werden. Wird der Antrag nach Abschaltung der Rufnummern gestellt und wurde die Rufnummer bereits anderweitig vergeben oder freigegeben, so kann es passieren, dass die Übertragung der Rufnummer nicht mehr möglich ist. Wird der Antrag auf Übertragung der Rufnummer nach Vertragsbeginn gestellt oder ist diese bei Vertragsbeginn noch nicht abgeschlossen, so erhält der Kunde eine Rufnummer, unter der er erreichbar ist, bis die Übertragung abgeschlossen ist. Die Übertragung der Rufnummer zu einem anderen Anbieter ist für Verbraucher unentgeltlich.

(3) Wechselt der Kunde bei Vertragsbeendigung zu einem anderen Telekommunikationsanbieter, so erbringt der Provider die Leistungen aus diesem Vertrag weiter, bis der neue Anbieter die Leistungserbringung übernehmen kann. Dies gilt nicht, wenn der Kunde in Textform verlangt, dass der Provider die Leistungserbringung einstellt. Über die Leistungserbringung zwischen Vertragsende und tatsächlichem Ende der Leistungserbringung nach diesem Absatz wird der Provider taggenau abrechnen.

(4) Der Provider ist berechtigt, die Rufnummer 31 Tage nach Ende des Vertrages freizugeben oder einem anderen Anschluss zuzuweisen, wenn bis dahin kein Antrag auf Rufnummernübertragung bei ihm eingegangen ist.

§ 24 Einzelverbindungsnachweis

Der Kunde erhält auf Antrag für zukünftige Verbindungen einen Einzelverbindungsnachweis, der mindestens alle Verbindungen enthält, die für die Nachprüfung der Rechnung von Bedeutung sind. Gebühren für einen erweiterten Einzelverbindungsnachweis werden ggf. gem. Preis- und Leistungsverzeichnis erhoben.

§ 25 Kundenverzeichnis

Der Kunde kann vom Provider jederzeit verlangen, mit seiner Rufnummer, seinem Namen, seinem Vornamen und seiner Anschrift in das öffentliche Teilnehmerverzeichnis des Providers oder in das Verzeichnis des Providers für Auskunftsdienste eingetragen zu werden oder den Eintrag löschen zu lassen; ein Entgelt wird hierfür nicht erhoben. Der Kunde kann außerdem jederzeit verlangen, dass Mitbenutzer seines Zugangs mit Namen und Vornamen in diese Verzeichnisse eingetragen werden; für diesen Eintrag erhebt der Provider ein Entgelt gemäß dem Preis- und Leistungsverzeichnis.

§ 26 Gesamte Vereinbarung, Verhaltenskodizes, Schriftform

(1) Dieser Vertrag regelt die Vereinbarungen der Parteien im Hinblick auf den Gegenstand dieses Vertrages abschließend und geht allen früheren Vereinbarungen vor.

(2) Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Geltung, und zwar auch dann nicht, wenn der Provider ihrer Geltung nicht ausdrücklich widerspricht.

(3) Der Provider beachtet seine Verhaltenskodizes [zum Beispiel seine Datenschutzerklärung], die unter [Link] abgerufen werden können.

(4) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Hat der Kunde mit dem Provider im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart, können Änderungen und Ergänzungen auch auf diesem Weg übermittelt werden, wenn die Art der Übermittlung es dem Empfänger erlaubt, die Änderungen und Ergänzungen in lesbarer Form zu speichern oder auszudrucken.

§ 27 Gerichtsstand

Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag Hannover in der Bundesrepublik Deutschland.

§ 28 Schlichtung

(1) Der Kunde kann im Streit mit dem Provider darüber, ob der Provider eine in den § 68 TKG vorgesehene Verpflichtung ihm gegenüber erfüllt hat, bei der Bundesnetzagentur durch einen Antrag vor der Verbraucherschlichtungsstelle Telekommunikation bei der Bundesnetzagentur (Postfach: 8001, 53105 Bonn) ein Schlichtungsverfahren einleiten. Einzelheiten zu dem Schlichtungsverfahren und zu dessen Einleitung sind auf der Internetseite der Bundesnetzagentur (https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Schlichtung/Schlichtung_TK/start.html) verfügbar. Ein Antrag auf Schlichtung kann insbesondere gestellt werden, wenn der Provider die wichtigsten technischen Leistungsdaten der zu erbringenden Dienste nicht eingehalten hat. Dies umfasst insbesondere den Fall einer kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichung von Download und Upload-Geschwindigkeiten von den in dem Preis- und Leistungsverzeichnis für den gewählten Tarif genannten Geschwindigkeiten sowie kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Verletzung der Pflichten aus vorstehenden Klauseln durch den Provider.

(2) Anträge an die Verbraucherschlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur können elektronisch im Online-Verfahren oder schriftlich per Brief oder Telefax gestellt werden.

Die Anlagen zu diesen AGB — Widerrufsbelehrung (Anlage 1) und Muster-Widerrufsformular (Anlage 2) — finden Sie unter Widerrufsbelehrung.

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